VG Ansbach - Beschluss vom 21.12.2006
AN 10 S 06.03866
Normen:
FeV § 11 Abs. 5, Anlage 4 Nr. 9.1, Anlage 15, § 46; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum, Darlegungs- und Beweislast für Abweichung von der Regelannahme

VG Ansbach, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.03866

DRsp Nr. 2009/9499

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Amphetaminkonsum, Darlegungs- und Beweislast für Abweichung von der Regelannahme

1. Der eingeräumte mehrmalige Konsum von Amphetamin (speed) fürt zur Annahme der Fahrungeeignetheit. 2. Für Umstände, welche die oben dargestellte normative Regelannahme in Frage stellen könnten, ist der Antragsteller darlegungs- und insbesondere nachweispflichtig.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 5, Anlage 4 Nr. 9.1, Anlage 15, § 46; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war u.a. im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, C und CE.

Am 19. Juni 2006 wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle in seinem Kraftfahrzeug 2 g Amphetamin aufgefunden. Im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hierzu gab er an, dass das Amphetamin für seinen Eigenkonsum gedacht sei.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 forderte die Behörde vom Antragsteller die Vorlage eines Gutachtens zu Klärung der Frage, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiere.