VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 18.12.2006
7 L 1615/06
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 13; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminund Kokain

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 7 L 1615/06

DRsp Nr. 2009/9593

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Amphetaminund Kokain

Die Einnahme von Amphetamin, Ecstasy und Kokain wie die Einnahme aller anderen Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes außer Cannabis schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, § 13; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. November 2006 wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,