VG Ansbach - Urteil vom 15.12.2006
AN 10 K 04.02808
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen drogeninduzierter Psychose und mangelndem Abstinenzverhalten

VG Ansbach, Urteil vom 15.12.2006 - Aktenzeichen AN 10 K 04.02808

DRsp Nr. 2009/9500

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen drogeninduzierter Psychose und mangelndem Abstinenzverhalten

Wer an einer drogeninduzierten Psychose leidet, welche nur bei Einhaltung einer strikten Betäubungsmittelabstinenz fahreignungsirrelevant ist, eine derartige Abstinenz jedoch ausweislich eines Anlassvorfalls und der eigenen Angaben im Rahmen der Erstellung des Gutachtens nicht eingehalten wurde und auch bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nichts dargetan wurde, dass eine derartige Abstinenz künftig eingehalten wird oder die hier relevante Grunderkrankung nicht mehr vorliegt, ist fahrungeeignet.

URTEIL

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der geborene Kläger wurde mit Strafbefehl vom 7. November 1997 zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Dem lag eine Trunkenheitsfahrt mit 1,51 Promille Blutalkoholkonzentration zugrunde; ferner hatte der Kläger eine Cannabispflanze im Fahrzeug befördert.

Die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 wurde dem Kläger am 18. Juni 1998 wieder erteilt, nachdem ein zuvor eingefordertes fachärztliches Gutachten keine Bedenken geäußert hatte.