OLG Nürnberg - Urteil vom 22.12.2006
5 U 1921/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 ; PflVG § 3 ; StVG § 17 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 12 Abs. 4 ; StVO § 14 Abs. 4 Satz 1 ; StVO § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 718
NZV 2007, 301
OLGReport-Nürnberg 2007, 112
VersR 2007, 1137
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 207/06

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem auf einer Gemeindeverbindungsstraße unbeleuchtet abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers und einem nicht auf Sicht fahrenden Motorrad;

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006 - Aktenzeichen 5 U 1921/06

DRsp Nr. 2007/1913

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung zwischen einem auf einer Gemeindeverbindungsstraße unbeleuchtet abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers und einem nicht auf Sicht fahrenden Motorrad;

Haftungsverteilung zwischen dem Halter eines nachts unbeleuchtet auf einer Gemeindeverbindungsstraße abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers (70%) und dem Fahrer eines Motorrollers, der gegen das Sichtfahrgebot verstößt (30%).(Haftungsverteilung bei nächtlichem Auffahrunfall - Bemessung des Schmerzensgelds)

»1. Zur Haftungsverteilung zwischen dem Halter eines nachts unbeleuchtet auf einer Gemeindeverbindungsstraße abgestellten landwirtschaftlichen Anhängers und dem Fahrer eines Motorrollers, der gegen das Sichtfahrgebot verstößt.2. Verzögert der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung entgegen Treu und Glauben, so ist dem Geschädigten als Genugtuung ein deutlich erhöhtes Schmerzensgeld zuzusprechen (Fortführung von OLG Nürnberg VersR 1998, 731).«

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ; PflVG § 3 ; StVG § 17 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1 ; StVO § 12 Abs. 4 ; StVO § 14 Abs. 4 Satz 1 ; StVO § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Haftung für einen Verkehrsunfall, der sich am 25. Oktober 2004 kurz nach 21.00 Uhr auf der Gemeindeverbindungsstraße von F nach O ereignete.