VGH Bayern - Beschluss vom 16.09.2020
11 ZB 20.343
Normen:
StVO § 2 Abs. 1 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 11;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24654
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 19.1353

Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren eines Gehwegs und Beladen und Entladen auf dem Gehweg in der Feuerwehranfahrtszone

VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.343

DRsp Nr. 2020/15128

Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum Befahren eines Gehwegs und Beladen und Entladen auf dem Gehweg in der Feuerwehranfahrtszone

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 und Nr. 11;

Gründe

I.

Der Kläger betreibt ein Lokal im Stadtgebiet der Beklagten, die ihm am 24. Januar 2017 und am 7. Mai 2018 zwei auf jeweils ein Jahr befristete straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zum Befahren eines Gehwegs, der vor dem Nachbaranwesen und hinter einer mit einem absoluten Haltverbot (Zeichen 283, lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone liegt, und zum Parken auf diesem Gehweg erteilt hatte, nachdem vor dem Lokal zwei Behindertenparkplätze angelegt worden waren. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Versagung einer weiteren Ausnahmegenehmigung.