Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§
Die angegriffene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Einklang und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BayObLGSt 2003, 1/3 f.).
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