OLG Hamm - Urteil vom 10.04.2024
20 U 99/23
Normen:
Nr. 4 Spiegelstrich 2 der RL zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen; AKB A.2.5.3.4;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 170/21

Streit um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung; Kein Abzug des Bundesanteils nebst AVA-Zuschuss trotz Bereicherung; Neupreisversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 20 U 99/23

DRsp Nr. 2024/14946

Streit um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung; Kein Abzug des Bundesanteils nebst AVA-Zuschuss trotz Bereicherung; Neupreisversicherung

1. In der Vollkaskoversicherung kann der Bundesanteil des sog. Umweltbonus anders als der Herstelleranteil nicht als "orts- und marktüblicher Nachlass" von der Neupreisentschädigung in Abzug gebracht werden. 2. Im Versicherungsvertragsrecht gibt es keinen allgemeinen und zwingenden, die Neupreisversicherung einschränkenden Rechtssatz im Sinne eines Bereicherungsverbots.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.03.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (10 O 170/21) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.337,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 16 % und die Beklagte 84 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

Nr. 4 Spiegelstrich 2 der RL zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen; AKB A.2.5.3.4;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung.