OLG Dresden - Beschluss vom 18.04.2024
4 U 67/24
Normen:
VVG § 28; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2024, 901
IBR 2024, 430
VK 2024, 136
NJW-RR 2024, 1033
zfs 2024, 511
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1182/21

Streit um die Einstandspflicht einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls; Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage; Berufung auf Treu und Glauben trotz einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer

OLG Dresden, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 67/24

DRsp Nr. 2024/6402

Streit um die Einstandspflicht einer Kaskoversicherung wegen eines behaupteten Diebstahls; Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage; Berufung auf Treu und Glauben trotz einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer

1. Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung wegen der Falschbeantwortung einer Antragsfrage (hier: zur Abgabe einer Vermögensauskunft) liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer diese falsch beantwortet, weil er den erfragten Umstand für unerheblich hält. 2. Die Berufung auf Treu und Glauben trotz einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer kommt nur dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Verhandlungstermin vom 23.07.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 10.000 Euro festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 28; BGB § 242;

Gründe

I.