OLG Hamm - Beschluss vom 22.04.2024
20 U 198/23
Normen:
VVG § 9 Abs. 1 S. 2; VVG § 152 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 38/23

Streit um die Rückabwicklung eines geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerruf; Fehlende Belehrung über die Pflicht des Versicherers zur Herausgabe gezogener Nutzungen; Zustimmung zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen 20 U 198/23

DRsp Nr. 2024/14951

Streit um die Rückabwicklung eines geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerruf; Fehlende Belehrung über die Pflicht des Versicherers zur Herausgabe gezogener Nutzungen; Zustimmung zu einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist

1. Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Zustimmungserklärung des Versicherungsnehmers ist damit, dass der Versicherungsnehmer über das Widerrufsrecht belehrt wurde oder der Versicherer aufgrund anderer Umstände davon ausgehen konnte, diesem sei ein Widerrufsrecht bekannt gewesen. 2. Soweit sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs aus den §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergeben, besteht der geltend gemachte Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers nicht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass auch der Klageantrag zu 4) (Berufungsantrag zu 4) als unzulässig abgewiesen wird.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 9 Abs. 1 S. 2; VVG § 152 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung nach "Widerspruch" (richtig: Widerruf) eines im Jahr 2008 geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags in Anspruch.

1. 2. a. b. c. d. e. 3. 4. 5.