Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Leipzig - 13.11.2020 -
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft aufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster Verfahrensmangel, vorliegt.
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