OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2024
20 U 23/24
Normen:
VVG § 203 Abs. 5; GVG § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 29.11.2023

Streit um Zahlungs- und Nutzungsherausgabeansprüche im Hinblick auf Prämienanpassungen; Wirksamkeit von Prämienanpassungen; Geheimhaltungsanordnung; Beweisvereitelung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 20 U 23/24

DRsp Nr. 2024/14583

Streit um Zahlungs- und Nutzungsherausgabeansprüche im Hinblick auf Prämienanpassungen; Wirksamkeit von Prämienanpassungen; Geheimhaltungsanordnung; Beweisvereitelung

1. Die Mitteilung der "maßgeblichen Gründe" im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG verlangt nicht, dass jedem Versicherungsnehmer individuell aufgezeigt wird, aus welchen Gründen jede einzelne Prämienanpassung stattgefunden hat. 2. Es obliegt der Partei, im Anwaltsprozess seine Vertretung durch den Rechtsanwalt seiner Wahl in einer Weise zu gewährleisten, dass eine im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehende und den berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei Rechnung tragende Führung des Verfahrens sichergestellt ist.

Tenor

I. Der Kläger wird darauf hingewiesen,

a)

dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 29.11.2023 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im schriftlichen Verfahren (§ 522 II ZPO) zurückzuweisen sowie

b)

dass seine mit der Berufungsbegründung vorgenommene Klageerweiterung in Höhe von 549,34 € nebst anteiliger Zinsen mit der Zurückweisung seiner Berufung wirkungslos wird.

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5; GVG § 174 Abs. 3;

Gründe