OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2011
3 W 23/11
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 940/07

Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag hinsichtlich Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 3 W 23/11

DRsp Nr. 2011/10393

Streitwert bei Haupt- und Hilfsantrag hinsichtlich Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall

Verlangt der Kläger als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hauptsächlich die Reparaturkosten, hilfsweise die ihm infolge des Eintretens seiner Vollkaskoversicherung entstandenen Beitragsnachteile, so handelt es sich um denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 3 GKG, so dass die Werte von Haupt- und Hilfsantrag auch dann nicht zusammen zu rechnen sind, wenn eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Teilweise auf die Beschwerde der Beklagten, im Übrigen von Amts wegen wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 08.03.2011 abgeändert.

Der Kostenstreitwert wird festgesetzt

- für die Zeit bis zum 10.08.2008 auf 5.922,10 €,

- für die Zeit ab dem 11.08.2008 auf 7.266,21 €.

Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Beklagten erstrebt Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts.