Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie richtet sich gegen die Festsetzung eines Streitwertes von 5.000,- Euro für ein Klageverfahren, in dem die Klägerin Ausnahmeparkgenehmigungen für zwei Fahrzeuge "während der ambulanten Pflege/Physiotherapie" durch Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen begehrt hat.
Die Beschwerde ist zulässig. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht gegen die Streitwertfestsetzung ein eigenes Beschwerderecht nach § 32 Abs. 2 RVG zu. Die Beschwerde ist auch im Übrigen gemäß §§ Abs. , Abs. Satz 2 zulässig.
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