Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis
BGH, Beschluß vom 11.07.1985 - Aktenzeichen III ZR 137/84
DRsp Nr. 1994/4410
Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis
1. Das Land Schleswig-Holstein hat die den Gemeinden auferlegte Streupflicht öffentlichrechtlich ausgestaltet.2. Der Streupflichtige haftet einem Fußgänger nicht, wenn dieser schon gleich nach dem Auftreten des Glatteises gestürzt ist und kein Anlaß zu "vorbeugendem Streuen" bestand.