Stützung von Ansprüchen für eine Auskunft über den Umfang von Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung allein auf § 242 BGB; Unbegründetheit eines Auskunftsverlangens bei Verjährung des zugrunde liegenden Hauptanspruchs verjährt und erhobener Verjährungseinrede
OLG Dresden, Beschluss vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 4 U 379/24
DRsp Nr. 2024/11059
Stützung von Ansprüchen für eine Auskunft über den Umfang von Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung allein auf § 242BGB; Unbegründetheit eines Auskunftsverlangens bei Verjährung des zugrunde liegenden Hauptanspruchs verjährt und erhobener Verjährungseinrede
1. Ansprüche für eine Auskunft über den Umfang von Prämienerhöhungen in der Krankenversicherung können allein auf§ 242 BGB gestützt werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.9.2023 - IV ZR 177/22).2. Ein solcher Anspruch scheidet aus, wenn der Versicherungsnehmer nicht substantiiert vorträgt, dass und aus welchem Grund ihm die gewünschten Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen und welche Anstrengungen er unternommen hat, um diese aufzufinden. Treu und Glauben gebieten es nicht, dem Auskunftssuchenden Mühe auf Kosten des Auskunftsverpflichteten zu ersparen.3. Ein Auskunftsverlangen ist unbegründet, wenn der zugrunde liegende Hauptanspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist.4. liegen die Voraussetzungen einer Stufenklage nicht vor, kann die Verjährung nicht durch die im Wege der Umdeutung verbliebenen Feststellungs- und Leistungsanträge gehemmt werden. 5. Ein Auskunftsanspruch, der allein auf die Mitteilung der Höhe der auslösenden Faktoren gerichtet ist, kommt von vornherein nicht in Betracht.
Tenor
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