Autoren: Abatzis/Petropoulos |
| Deutschland | Griechenland |
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Reparaturkosten | ja | Gegen Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung bis zur Höhe des Zeitwerts. Sachverständigengutachten oder Voranschlag werden bei einer außergerichtlichen Regulierung i.d.R. nicht akzeptiert. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung werden sie akzeptiert, nur wenn der Wagen noch nicht repariert wurde, in dem Fall wird aber die MwSt (24 %) nicht erstattet, da diese nicht angefallen ist. |
Totalschaden | ja | Ersetzt wird nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Zeitwert. |
Abschleppkosten | ja | Nur wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war und gegen Vorlage einer quittierten Rechnung. |
Gutachterkosten | ja | Bei einer außergerichtlichen Regelung werden sie i.d.R. nicht anerkannt. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung werden sie als Bestandteil der Verfahrenskosten zugesprochen. |
Wertminderung | ja | Bei einer außergerichtlichen Regulierung nicht. Bei gerichtlicher Geltendmachung wird sie i.d.R. erstattet. |
Mietwagenkosten | ja | Außergerichtlich i.d.R. nicht. Bei gerichtlicher Geltendmachung ja. |
Kaskoselbstbeteiligung | ja | Gegen Vorlage der entsprechenden Abrechnung. |
Nutzungsentgang | ja | Nur die konkret entstandenen Schäden werden ersetzt. |
Übernachtungs- und Stornokosten | ja | Grundsätzlich nein |
Finanzierungskosten | ja | Nein. Ausgleich durch die gerichtlich zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen i.d.R. ab Erhebung der Klage, welche derzeit 7,25 % betragen, erhöht um 2 % (Prozesszinsen). |
Gepäck- und Kleiderschaden | ja |
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