Tabelle: Vergleich Deutschland/Griechenland

Autoren: Abatzis/Petropoulos

 

Deutschland

Griechenland

Reparaturkosten

ja

Gegen Vorlage einer quittierten Reparaturrechnung bis zur Höhe des Zeitwerts. Sachverständigengutachten oder Voranschlag werden bei einer außergerichtlichen Regulierung i.d.R. nicht akzeptiert. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung werden sie akzeptiert, nur wenn der Wagen noch nicht repariert wurde, in dem Fall wird aber die MwSt (24 %) nicht erstattet, da diese nicht angefallen ist.

Totalschaden

ja

Ersetzt wird nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Zeitwert.

Abschleppkosten

ja

Nur wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig war und gegen Vorlage einer quittierten Rechnung.

Gutachterkosten

ja

Bei einer außergerichtlichen Regelung werden sie i.d.R. nicht anerkannt. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung werden sie als Bestandteil der Verfahrenskosten zugesprochen.

Wertminderung

ja

Bei einer außergerichtlichen Regulierung nicht. Bei gerichtlicher Geltendmachung wird sie i.d.R. erstattet.

Mietwagenkosten

ja

Außergerichtlich i.d.R. nicht. Bei gerichtlicher Geltendmachung ja.

Kaskoselbstbeteiligung

ja

Gegen Vorlage der entsprechenden Abrechnung.

Nutzungsentgang

ja

Nur die konkret entstandenen Schäden werden ersetzt.

Übernachtungs- und Stornokosten

ja

Grundsätzlich nein

Finanzierungskosten

ja

Nein. Ausgleich durch die gerichtlich zugesprochenen gesetzlichen Verzugszinsen i.d.R. ab Erhebung der Klage, welche derzeit 7,25 % betragen, erhöht um 2 % (Prozesszinsen).

Gepäck- und Kleiderschaden

ja