I.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen "wegen fahrlässigen Unterlassens der Vorführung und Untersuchung seines Kraftfahrzeuges bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen" zu einer Geldbuße von 40 Euro (§§ 29 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsüberprüfungen, § 24 StVG).
Der Betroffene führte seinen Pkw trotz seit März 2011 fälliger Hauptuntersuchung erst am 6.12.2011 bei der DEKRA vor. Nach Feststellung erheblicher Mängel wurde eine Prüfplakette nicht erteilt. Am 28.12.2011 erhielt der Betroffene nach Behebung der Mängel und erneuter Vorführung seines Fahrzeuges die Prüfplakette. Am 27.3.2012 ordnete das Landratsamt die Anhörung des Betroffenen an.
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