OLG Hamm - Beschluss vom 27.12.2024
7 U 132/23
Normen:
VVG § 124 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 14 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 128/22

Darlegen eines schuldhaften Verursachungsbeitrags eines Fahrzeugführers und einer geschaffenen kritischen Verkehrslage; Feststellung der vollständigen Einstandspflicht eines Fahrers als weiterer Unfallverantwortlicher; Sorgeverpflichtete Person als Verantwortliche für den Aussteigevorgang eines Minderjährigen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.12.2024 - Aktenzeichen 7 U 132/23

DRsp Nr. 2025/762

Darlegen eines schuldhaften Verursachungsbeitrags eines Fahrzeugführers und einer geschaffenen kritischen Verkehrslage; Feststellung der vollständigen Einstandspflicht eines Fahrers als weiterer Unfallverantwortlicher; Sorgeverpflichtete Person als Verantwortliche für den Aussteigevorgang eines Minderjährigen

1. Wird eine Person in ihrer Rolle als Fahrerin eines Kraftfahrzeugs und ihrer Rolle als Sorgeverpflichtete verklagt, kann es sich - wie hier - um zwei Streitgegenstände handeln (in Anwendung von BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 17; BGH, Urteil vom 25.06.2020 - I ZR 96/19, GRUR 2020, 1226 Rn. 23 ff.; BGH, Urteil vom 22.10.2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314 Rn. 15). 2. Wird der Klage gegen eine Person im Hinblick auf ihre Rolle als Sorgeverpflichtete im Wege eines (Teil-)Urteils rechtskräftig stattgegeben, die Klage im Übrigen aber gegenüber dieser Person im Hinblick ihre Rolle als Fahrerin rechtskräftig abgewiesen, da insoweit keine Berufung eingelegt wird, steht dies im Berufungswege geltend gemachten Ansprüchen gegen Halter und Versicherer nach § 124 Abs. 1 VVG entgegen (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 27.04.2021 - , r+s 2021, Rn. 7; BGH, Urteil vom 13.12.1977 - , BGHZ 71, = juris Rn. 41; BGH, Urteil vom 12.03.2019 - , NJW 2019, Rn. 23; BGH, Urteil vom 15.01.2008 - , r+s 2008, Rn. 7; BGH, Urteil vom 14.07.1981 - , r+s 1982, = juris Rn. 10, 14).