Die Berufung ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X ein Feststellungsanspruch wegen des durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten verursachten Verkehrsunfalls vom 22. September 1985 zu.
1. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Ansprüche, weil die Möglichkeit besteht, dass er für den Geschädigten in Zukunft Sozialhilfeleistungen erbringen muss. Der Geschädigte hat durch den Verkehrsunfall eine Querschnittslähmung davon getragen, die es möglich erscheinen lässt, dass er auf entsprechende sozialhilferechtliche Unterstützung in Zukunft angewiesen sein könnte, auch wenn er von der Beklagten eine beachtliche Abfindungssumme erhalten hat. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes rechtfertigt ein Feststellungsinteresse.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|