Der Beklagte verschuldete am 6. März 1982 mit einem beim Kläger vollkasko-versicherten PKW seines Vaters einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Der Kläger zahlte seinem Versicherungsnehmer eine Entschädigung von 11.541,80 DM. Er verlangt vom Beklagten aus übergegangenem Recht nach § 67 Abs. 1 VVG Ersatz seiner Aufwendungen. Der Beklagte macht geltend, der Kläger könne gemäß § 67 Abs. 2 VVG bei ihm keinen Rückgriff nehmen, da er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft lebe, und, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, den Schaden nicht vorsätzlich verursacht habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
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