Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Überlassung der Wohnung ab dem 1. November 2022 gilt und die übrigen Anordnungen bis zum 31. Oktober 2022 zu erfüllen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die beteiligten Ehegatten streiten um die Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung.
Der 1965 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin haben am XX.XX.2005 geheiratet und sind seit dem 8. Mai 2021 rechtskräftig geschieden. Die Ehe blieb kinderlos.
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