KG - Beschluss vom 18.04.2023
6 U 1098/20
Normen:
VVG § 85 Abs. 1; VVG § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 259/19

Übernahme der Kosten für die im Zusammenhang mit dem Leitungswasserschaden im Bereich des Heizungsraumes des bewohnten Wohngebäudes getätigten Aufwendungen aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung; Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Sachverständigen

KG, Beschluss vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 6 U 1098/20

DRsp Nr. 2024/14761

Übernahme der Kosten für die im Zusammenhang mit dem Leitungswasserschaden im Bereich des Heizungsraumes des bewohnten Wohngebäudes getätigten Aufwendungen aus der bestehenden Wohngebäudeversicherung; Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Sachverständigen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom, Az. 7 O 259/19, nach einem Wert von bis zu 8.000,- € durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 85 Abs. 1; VVG § 85 Abs. 2;

Gründe

I.