I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
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