VG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2020 3 K 692/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; BRAO § 43a Abs. 4; LVwVfG § 48 Abs. 4 S. 1; LVwVfG § 49; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n; StVZO Anlage VIIIb Nr. 1; StVZO Anlage VIIIb Nr. 2.2; StVZO Anlage VIIIb Nr. 3.2; StVZO Anlage VIIIb Nr. 3.7; StVZO Anlage VIIIb Nr. 5 S. 1; StVZO Anlage VIIIb Nr. 5 S. 2; StVZO Anlage VIIIb Nr. 5 S. 3; StVZO Anlage VIIIb Nr. 5 S. 7; StVZO Anlage VIIIb Nr. 5 S. 8; StVZO Anlage VIIIb Nr. 8 S. 2; StVZO Anlage VIIIb Nr. 8 S. 3; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen;
Überwachungsorganisation; Anerkennung; Widerruf; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung; Rechtsgrundlage; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzesvorbehalt; Berufsfreiheit; Anerkennungsbehörde; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Geschäftsführung; technischer Leiter; Prüfingenieur; Zuverlässigkeit; Beliehener; Sicherheit des Straßenverkehrs; Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten; Überwachungspflichten; unvollständige und unzutreffende Information der Aufsichtsbehörde; fachliche Weisung; Akkreditierung; Strafverfahren; Steuerhinterziehung; Falschbeurkundung im Amt; Urkundenfälschung; Verhältnismäßigkeit; Einziehung; Prüfplakette; Prüfstempel; standesrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
VG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 3 K 692/20
DRsp Nr. 2020/7524
Überwachungsorganisation; Anerkennung; Widerruf; Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung; Rechtsgrundlage; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzesvorbehalt; Berufsfreiheit; Anerkennungsbehörde; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Geschäftsführung; technischer Leiter; Prüfingenieur; Zuverlässigkeit; Beliehener; Sicherheit des Straßenverkehrs; Einflussnahme eines unzuverlässigen Dritten; Überwachungspflichten; unvollständige und unzutreffende Information der Aufsichtsbehörde; fachliche Weisung; Akkreditierung; Strafverfahren; Steuerhinterziehung; Falschbeurkundung im Amt; Urkundenfälschung; Verhältnismäßigkeit; Einziehung; Prüfplakette; Prüfstempel; standesrechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
1. Die Regelung des Widerrufs der Anerkennung einer Überwachungsorganisation bei nachträglichem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen in Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO ist abschließend und geht der allgemeinen Vorschrift des § 49LVwVfG vor.2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Ziffer 8 Satz 3 Anlage VIIIb StVZO.3. Das Ministerium für Verkehr ist in Baden-Württemberg sachlich zuständig für den Widerruf der Anerkennung von Überwachungsorganisationen.
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