BGH - Urteil vom 09.05.2006
VI ZR 117/05
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1015
DAR 2006, 438
NJ 2006, 369
NJW 2006, 2106
NZV 2006, 463
VersR 2006, 986
zfs 2006, 684
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 225/03
AG Weißenfels, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 308/03

Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - Aktenzeichen VI ZR 117/05

DRsp Nr. 2006/18970

Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

»Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen "Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt.«

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 5. November 2002 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein PKW Mitsubishi Carisma, schwer beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten zu 1 bis 3 (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer) für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.