BGH - Urteil vom 24.05.2006
IV ZR 263/03
Normen:
AKB § 13 ; BGB § 307 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1231
DAR 2006, 500
MDR 2006, 1405
NJW 2006, 2545
NZV 2006, 472
VRS 111, 351
VersR 2006, 1066
zfs 2006, 575
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 26/02
LG Karlsruhe, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 348/01

Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in der Fahrzeugversicherung

BGH, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen IV ZR 263/03

DRsp Nr. 2006/19355

Umfang der Ersatzpflicht der Mehrwertsteuer bei einem Verkehrsunfallschaden in der Fahrzeugversicherung

»Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.«

Normenkette:

AKB § 13 ; BGB § 307 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugter rechtsfähiger Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Der Beklagte ist ein als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierter Versicherer, der unter anderem Kraftfahrtversicherungen anbietet. In seinen gegenüber Verbrauchern verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB, Stand 1. August 1999) ist für die Kaskoversicherung folgende Regelung enthalten:

"§ 13 Ersatzleistungen

I. Zerstörung oder Verlust des Fahrzeuges