OLG Celle - Urteil vom 24.08.2011
14 U 47/11
Normen:
BGB § 249; StVG § § 17; StVG § § 7;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 430/09

Umfang der Erstattung von Sachverständigenkosten bei teilweiser Mithaftung des Anspruchstellers

OLG Celle, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 14 U 47/11

DRsp Nr. 2012/14219

Umfang der Erstattung von Sachverständigenkosten bei teilweiser Mithaftung des Anspruchstellers

Einem Geschädigten, der mitverantwortlich für ein Unfallereignis ist und daher gem. §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens hat, steht auch nur ein Anspruch auf Ersatz eines entsprechenden Teils der ihm entstandenen Sachverständigenkosten zu (entgegen OLG Rostock, MDR 2011, 221).

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 2. Februar 2011 - Az.: 5 O 430/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.859,19 € zu zahlen, der Beklagte zu 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 und die Beklagten zu 2 und 3 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2010.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an den Kläger 229,55 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, der Beklagte zu 1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2010 und die Beklagten zu 2 und 3 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2010.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.