I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.8.2001 auf der B 22 ereignete, als der Beklagte zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 3) versicherten Pkw der Beklagten zu 2) links abbog, während der Kläger im Begriff war, ihn mit seinem Motorrad zu überholen. Der Kläger fuhr dem PKW Links in die Seite und wurde schwer verletzt.
Er ist der Auffassung, die Beklagten treffe die volle Haftung und verlangt Ersatz seines vollen Sachschadens und Feststellung der alleinigen Haftung aller Beklagten für alle weiteren materiellen Schäden, sowie von den Beklagten zu 1) und 3) ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000,-- EUR und Feststellung der Verpflichtung, alle weiteren immateriellen Zukunftsschäden auszugleichen.
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