BGH - Urteil vom 27.07.2021
VI ZR 480/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
MDR 2021, 1333
VRS 2021, 290
VersR 2022, 115
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 134/18
OLG Karlsruhe, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 146/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 480/19

DRsp Nr. 2021/12619

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile).

Mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden, der neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst.

Tenor

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2019 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 60 % und die Beklagte 40 %. Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird - angesichts der teilweisen Klagerücknahme in der Revisionsinstanz - dahingehend geändert, dass die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 % trägt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Tatbestand