BGH - Urteil vom 27.07.2021
VI ZR 865/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1252
VersR 2021, 1451
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 477/18
OLG Naumburg, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 64/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

BGH, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 865/20

DRsp Nr. 2021/12620

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall; Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten).

Mit dem Erwerb eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung ist ein Schadensersatzanspruch der Käufers gegen den Hersteller auf Rückgängigmachung der für ihn nachteiligen Folgen des Kaufvertrages aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB entstanden, der neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag der Klägerin auf Erstattung von Finanzierungskosten in Höhe von 1.416,32 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. September 2019 wird insoweit zurückgewiesen.