OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2011
12 U 98/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 383/09

Umfang der Haftung für psychische Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 12 U 98/10

DRsp Nr. 2016/7523

Umfang der Haftung für psychische Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls

1. Der Schädiger haftet auch für seelisch bedingte Folgeschäden einer Verletzungshandlung, selbst wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen. 2. Eine Zurechnung kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist, d.h. es sich um eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen handelt. Hierüber ist ggfls. Beweis zu erheben.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.05.2010 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Berufung bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom ... Juli 2009 in der ...straße, Stadt1, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.