LG Stuttgart, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 358/11
Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden in Baden-Württemberg
OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 26/13
DRsp Nr. 2014/806
Umfang der Verkehrssicherungspflicht und der Haftung für Straßenschäden in Baden-Württemberg
1. Für Baden-Württemberg ist daran festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht ausscheidet, wenn die Gefahrenstelle für den Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt wahrt, rechtzeitig erkennbar ist und er sich auf sie rechtzeitig einzurichten vermag.2. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.07.2012 (III ZR 240/11) eine Haftung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit der Gefahrenstelle bejaht hat (a.a.O., Tz. 10), ist diese Entscheidung auf Baden-Württemberg nicht übertragbar. Sie beruht darauf, dass das dort einschlägige Berliner Straßenrecht als Teil der Straßenbau- und -unterhaltungslast eine dem Straßenbaulastträger obliegende Pflicht enthält, alsbald einen verkehrssicheren Zustand wiederherzustellen (§ 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG) und es diese Pflicht zum Gegenstand der Straßenverkehrssicherungspflicht macht (§ 7 Abs. 6 Satz 2 BerlStrG). Eine derartige Regelung kennt das baden-württembergische Straßenrecht nicht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.