OLG Rostock - Urteil vom 18.03.2011
5 U 144/10
Normen:
VVG § 115; BGB § 249;
Fundstellen:
NJW 2011, 1973
r+s 2011, 269
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 199/08

Umfang des Schadensersatzes hinsichtlich eines eingeholten Sachverständigengutachtens

OLG Rostock, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 5 U 144/10

DRsp Nr. 2011/6080

Umfang des Schadensersatzes hinsichtlich eines eingeholten Sachverständigengutachtens

Die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens hat der - auch nur teilweise - für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit findet keine Quotelung statt.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock - 10 O 199/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 3.000,00 €

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 115; BGB § 249;

Gründe: