BGH - Beschluss vom 30.03.2011
4 StR 42/11
Normen:
StGB § 69a; StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 264 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 354 Abs. 1b; StPO § 460; StPO § 462;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 130
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 16.09.2010

Umfang des Tatbegriffs in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO; Bedeutung einer aggressiven und vorverurteilenden Berichterstattung in der Presse für die Strafbemessung

BGH, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 4 StR 42/11

DRsp Nr. 2011/8128

Umfang des Tatbegriffs in § 200 Abs. 1 S. 1 StPO; Bedeutung einer aggressiven und vorverurteilenden Berichterstattung in der Presse für die Strafbemessung

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. September 2010 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 25 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 19 Fällen - Fahrten mit dem Pkw Mercedes Vito, amtl. Kennzeichen - - verurteilt wurde,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen schuldig ist,

c) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse zu tragen hat, soweit der Angeklagte freigesprochen und das Verfahren eingestellt wurde,

d) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass über diese eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO sowie die weiteren Kosten des Rechtsmittels zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69a; StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 264 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;