1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III. 3 bis 8 der Urteilsgründe und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall III. 9 der Urteilsgründe;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Das Verfahren hinsichtlich der Fälle III. 3 bis 5 der Urteilsgründe wird eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Im nach Teileinstellung verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibendenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
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