OLG Celle - Beschluss vom 05.10.2020
3 Ss 40/20
Normen:
StVG § 21; StPO § 200 Abs. 1 S. 1; StPO § 354 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2021, 438
StV 2021, 812
VRS 2020, 156
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 03.03.2020

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Serienstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ss 40/20

DRsp Nr. 2020/15760

Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Serienstraftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Die Rechtsprechung, nach der die Anklageschrift in bestimmten Fällen von Serienstraftaten bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet, hat Ausnahmecharakter und ist nicht auf Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis übertragbar.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. März 2020 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen III. 3 bis 8 der Urteilsgründe und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Fall III. 9 der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Das Verfahren hinsichtlich der Fälle III. 3 bis 5 der Urteilsgründe wird eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

3. Im nach Teileinstellung verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibendenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.