VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2020
11 CE 19.2319, 11 C 19.2320
Normen:
RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; FeV § 7 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1; FeV § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 E 19.1566, Au 7 K 18.1747

Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis; Betrügerische Vermittlung von ausländischen Führerscheinen an Deutsche; Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 11 CE 19.2319, 11 C 19.2320

DRsp Nr. 2020/3240

Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis; Betrügerische Vermittlung von ausländischen Führerscheinen an Deutsche; Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz

Tenor

I.

Die Verfahren 11 CE 19.2319 und 11 C 19.2320 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Verfahren 11 CE 19.2319 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; FeV § 7 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 1 S. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FeV § 30 Abs. 1; FeV § 30 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen Eilantrag auf Umschreibung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine diesbezügliche Klage weiter.

Am 17. Juni 2008 stellte ihm die zuständige Behörde in Most, Tschechische Republik, einen bis 17. Juni 2018 befristeten Führerschein mit der Nummer ED . aus. Darin ist unter Nummer 8 ein Wohnsitz in Most eingetragen. Aus Spalte 10 ergibt sich, dass die Fahrerlaubnis am 17. Juni 2008 unbefristet erteilt worden ist.