VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2020
11 ZB 20.88
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16898
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 19.116

Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis eines Inhabers einer gültigen EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis durch Nachweis der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.88

DRsp Nr. 2020/11363

Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis eines Inhabers einer gültigen EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis durch Nachweis der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt den Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Nachdem er zwei Anträge auf Wiedererteilung der ihm am 14. Juli 2004 entzogenen Fahrerlaubnis wieder zurückgenommen hatte, beantragte der Kläger am 2. November 2018 beim Landratsamt Aichach-Friedberg die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der ihm am 15. Januar 2009 von der tschechischen Behörde MeÚ Prestice erteilten Fahrerlaubnis. In einem Beiblatt zu seinem Antrag gab der Kläger zwei verschiedene Anschriften in K./Deutschland an, unter denen er von 1983 bis 2018 gelebt habe. Dies entspricht den amtlichen Meldedaten. In dem Führerschein ist als Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz Prestice eingetragen.