OLG Thüringen - Urteil vom 20.12.2006
4 U 259/05
Normen:
StVO § 35 ; StVO § 38 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 884
OLGReport-Jena 2007, 262
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 953/04

Unabwendbares Ereignis und Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO

OLG Thüringen, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen 4 U 259/05

DRsp Nr. 2007/2001

Unabwendbares Ereignis und Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO

»1. Weder § 35 StVO, noch § 38 StVO erlauben dem Fahrer eines Einsatzfahrzeugs ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen.2. Das bedeutet, dass die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt bleibt. Die übrigen Verkehrsteilnehmer haben dem Einsatzfahrzeug jedoch sofort "freie Bahn" zu verschaffen. Sie verzichten damit quasi vorübergehend auf Ihr Vorfahrtsrecht. Der Fahrer des Sonderrechte in Anspruch nehmenden Fahrzeugs muss sich jedoch stets davon überzeugen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht, die Kreuzung vor ihnen zu überqueren, eingestellt haben.«

Normenkette:

StVO § 35 ; StVO § 38 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur dahin Erfolg, dass die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen sind.

Das Landgericht hat die Klage - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen.