OLG Dresden - Urteil vom 01.10.2024
4 U 425/24
Normen:
BGB § 630g; BGB § 823; DSGVO Art. 15;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 08 O 2889/21

Unentgeltlicher Anspruch auf Überlassung einer ersten Kopie von ärztlichen Behandlungsunterlagen zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 4 U 425/24

DRsp Nr. 2024/14412

Unentgeltlicher Anspruch auf Überlassung einer ersten Kopie von ärztlichen Behandlungsunterlagen zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung

1. Ein unentgeltlicher Anspruch auf Überlassung einer ersten Kopie der Behandlungsunterlagen steht dem Patienten auch dann zu, wenn er die Geltendmachung mit der Absicht, eine Schadensersatzforderung geltend zu machen, begründet. 2. Auch der in der Sache nicht gerechtfertigte Vorwurf jahrelangen Drogenmissbrauchs gegenüber einem Patienten durch den behandelnden Psychiater stellt regelmäßig keine schwere Persönlichkeitsrechtverletzung dar, die einen Anspruch auf eine Geldentschädigung rechtfertigen könnte.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 01.03.2024 - 8 O 2889/21 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 39,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.039,10 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630g; BGB § 823; DSGVO Art. 15;

Gründe

I.