OLG Naumburg - Beschluss vom 06.05.2024
1 ORs 38/24
Normen:
StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2024, 513
NZV 2024, 511
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 16.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ns 112/22

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wegen Beschädigung eines Fahrzeugs mit dem Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes; Erfordernis eines straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhangs für die Annahme eines Verkehrsunfalls

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.05.2024 - Aktenzeichen 1 ORs 38/24

DRsp Nr. 2024/13761

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wegen Beschädigung eines Fahrzeugs mit dem Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes; Erfordernis eines straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhangs für die Annahme eines "Verkehrsunfalls"

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. Januar 2024 - 6. kleine Strafkammer - im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Halberstadt verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 8. September 2022 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35,00 EUR.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 16. Januar 2024.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,die Revision des Angeklagten im Rechtsfolgenausspruch und hinsichtlich der Feststellungen zur Schadenshöhe aufzuheben und im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.

II.