Unfallbegriff und Kausalität

Autor: Stefan Lehnhardt

Nach § 178 Abs. 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis die vereinbarte Leistung zu erbringen. Zu den gleichgestellten Ereignissen gehören Verrenkungen der Gelenke oder Zerrungen und Risse der Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln durch erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule (1.4 AUB).

In der Kfz-Unfallversicherung (A.4.1.1 AKB) sind diejenigen Personen versichert, denen ein Unfall zustößt, der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen Anhängers steht, z.B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen.

Zu prüfen ist, ob ein Unfall eingetreten ist. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet (1.3 AUB; A.4.1.2 AKB). Für den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeeinträchtigung genügt jede Mitwirkung des Unfallereignisses, wenn diese nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, die Mitwirkung muss dabei nicht wesentlich oder richtungsgebend sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).