Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der 1959 geborene Kläger die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für Zukunftsschäden in Anspruch.
Am 6.2000 stieß der Kläger mit seinem Fahrzeug Renault Megan, amtliches Kennzeichen, mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW der Beklagten zu 2) der Marke Peugeot 306 zusammen. Der Anstoß erfolgte auf die linke Frontpartie des vom Kläger gesteuerten Fahrzeugs. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Beklagte zu 1) regulierte den entstandenen Fahrzeugschaden und zahlte nach Aufforderung des Klägers am 27.9.2000 1.500 DM als Vorschuss auf ein dem Kläger zustehendes Schmerzensgeld. Der Kläger erlitt bei dem Unfall zumindest ein HWS-Schleudertrauma des ersten Grades.
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