KG - Beschluss vom 28.12.2006
12 U 178/06
Normen:
StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 8 ; StVO § 10 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 772
VRS 112, 332
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 655/04

Unfallverursachung bei Ausfahren aus Tankstellenausfahrt in öffentliche Straße - freie Beweiswürdigung

KG, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 178/06

DRsp Nr. 2007/22161

Unfallverursachung bei Ausfahren aus Tankstellenausfahrt in öffentliche Straße - freie Beweiswürdigung

»Der Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück in eine öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat oder verkehrsgerecht am Fahrbahnrand oder an anderer Stelle abgestellt worden ist. Das Ausfahren wird nicht schon dadurch beendet, dass das ausfahrende Fahrzeug etwa zwei bis drei Minuten in der Position gestanden hat, in der sich die Kollision ereignet hat.«

Normenkette:

StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 8 ; StVO § 10 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.