Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.592,97 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2002 zu bezahlen.
2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte des ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen, sowie dem Kläger den ihm aus dem Unfallereignis vom 7.7.2001 zukünftig entstehenden immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteiles des Klägers von 1/2 zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 13/25, der Beklagte 12/25 zu tragen.
5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
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