BGH - Urteil vom 24.05.2006
IV ZR 203/03
Normen:
AUB 94 § 7 I (2) ; BGB § 305c Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1233
MDR 2006, 1283
NJW-RR 2006, 1323
VersR 2006, 1117
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 13.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 29/03
LG Paderborn, vom 06.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 337/00

Unklarheit der Gliedertaxe

BGH, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen IV ZR 203/03

DRsp Nr. 2006/19493

Unklarheit der Gliedertaxe

»Die in der Gliedertaxe (§ 7 I (2) a) AUB 94) enthaltene Wendung "... Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk ..." ist unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

AUB 94 § 7 I (2) ; BGB § 305c Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Invaliditätsleistungen aus einer bei ihr bestehenden Unfallversicherung in Anspruch. Vereinbart sind unter anderem eine Kapitalleistung von bis zu 200.000 DM sowie zusätzlich eine lebenslange monatliche Unfallrente von 2.000 DM. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) der Beklagten zugrunde, die hinsichtlich der Kapitalleistung wortgleich mit den bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 2505 ff. abgedruckten AUB 94 in § 7 I AUB 94 unter anderem bestimmen:

"(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.

a) Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit

eines Armes im Schultergelenk 70%

eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%

eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60%

einer Hand im Handgelenk 55%

eines Daumens 20%

eines Zeigefingers 10%

eines anderen Fingers 5%

eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70%

eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60%

eines Beines bis unterhalb des Knies 50%