Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Mai 2016 wird geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18. Februar 2016 hinsichtlich der Nummern I. und II. wiederhergestellt.
II.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung ihres Führerscheins.
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