BVerwG - Beschluß vom 15.12.2006
3 B 49.06
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 § 30 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 344
DAR 2007, 474
DVBl 2007, 579
DÖV 2007, 305
NJW 2007, 1299
NVwZ-RR 2007, 963
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 1640/05
VG Karlsruhe, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1853/04

Unterrichtung über Punktestand durch Fahrerlaubnisbehörde - keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde

BVerwG, Beschluß vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 3 B 49.06

DRsp Nr. 2007/2961

Unterrichtung über Punktestand durch Fahrerlaubnisbehörde - keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde

»Die Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG entfaltet im Hinblick auf den darin mitgeteilten Punktestand keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde.«

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 § 30 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich anlässlich einer gebührenpflichtigen Mitteilung der Beklagten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - über seinen Punktestand im Verkehrszentralregister gegen die Berücksichtigung aller in die Berechnung eingeflossenen Punkte. Seine Klage mit den Anträgen,

die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung seiner Punkteanzahl im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes die Punkte, die für seine Verurteilung zu Betrug und falscher uneidlicher Aussage im Verkehrszentralregister ausgewiesen sind, nicht zu berücksichtigen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, im Rahmen der Feststellung der Punkteanzahl nach dem Straßenverkehrsgesetz die Punkte, die im Verkehrszentralregister für Betrug und falsche uneidliche Aussage ausgewiesen sind, zu berücksichtigen,