OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.12.2024
16 B 1300/23
Normen:
FeV § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 16.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1617/23

Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 16 B 1300/23

DRsp Nr. 2025/183

Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

3 FeV regelt die Anforderungen an die Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht hinreichend bestimmt und kann daher als Rechtsgrundlage für behördliche Untersagungen nicht herangezogen werden (Anschluss an Bay. VGH, Urteil vom 17.4.2023 - 11 BV 22.1234 - und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.3.2024 - 10 A 10971/23.OVG -).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. November 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4317/23 gegen die Untersagung des Führens von Fahrzeugen aller Art in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2023 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist.