OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2024
10 A 10971/23.OVG
Normen:
FeV § 3 Abs. 1 S. 1, 2; FeV § 11 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 651
zfs 2024, 654
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 16.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2270/23

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr; Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze i.R.d. Rechtsstaatsprinzips; Schwerwiegender Eingriff in die gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 10 A 10971/23.OVG

DRsp Nr. 2024/10940

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr; Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze i.R.d. Rechtsstaatsprinzips; Schwerwiegender Eingriff in die gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit

§ 3 DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG REGELT DIE ANFORDERUNGEN AN DIE EIGNUNG ZUM FÜHREN VON FAHRERLAUBNISFREIEN FAHRZEUGEN NICHT HINREICHEND BESTIMMT UND KANN DAHER ALS RECHTSGRUNDLAGE FÜR BEHÖRDLICHE UNTERSAGUNGEN NICHT HERANGEZOGEN WERDEN (ANSCHLUSS AN BAYVGH, URTEIL VOM 17. APRIL 2023 11 BV 22.1234 ).

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Oktober 2023 werden der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des Beklagten vom 15. Mai 2023 aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1 S. 1, 2; FeV § 11 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand