Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Oktober 2023 werden der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2023 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung des Beklagten vom 15. Mai 2023 aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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