FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); StVG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y); GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 3/21
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Einziehung der Mofa-Prüfbescheinigung (hier: Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr); Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.d. Frist
OVG Saarland, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 1 B 30/21
DRsp Nr. 2021/7569
Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Einziehung der Mofa-Prüfbescheinigung (hier: Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr); Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens i.R.d. Frist
1. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erlaubt den Schluss von einer nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung nur, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Hierzu gehört auch die Angemessenheit der Beibringungsfrist. Wie lange der Zeitraum mindestens zu bemessen ist, entzieht sich einer abstrakten Festlegung, da die insoweit relevanten Umstände je nach Sachlage im Einzelfall variieren können.2. Eine in einer wiederholten Missachtung behördlicher Anordnungen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zum Ausdruck kommende Verweigerungshaltung kann Veranlassung geben, die Frist für eine erneute Gutachtenanordnung im Interesse einer effizienten behördlichen Überwachung der Sicherheitslage und des Verfahrensgangs kurz zu bemessen.3. Die Frist für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss grundsätzlich nicht so lange bemessen werden, dass dem Probanden die vorherige Ausräumung von Eignungszweifeln ermöglicht wird.
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